Bei einem Drohnenflug sind viele Punkte zu beachten, um keine Menschen zu verletzen oder gegen bestehende Rechte zu verstoßen. Dabei kommt erschwerender Weise die Problematik der verschiedenen Gesetzesbücher oder Verordnungen. Wir haben Euch diesbezüglich eine Checkliste zusammengestellt mit den wichtigsten Stichpunkten aus der Flugsicherung.
Die Flugsicherung informiert zu Flugmodellen / ,,Drohnen‘‘
Begriffsbestimmung:
Flugmodelle werden genutzt zur Sport- oder Freizeitgestaltung.
Unbemannte Luftfahrtsysteme dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung/des Verkaufs).
Beide gelten nach deutschem Recht (LuftVG §1) als Luftfahrzeuge und unterliegen damit den entsprechenden Vorgaben und Gesetzen.
Für beide Gruppen von Fluggeräten gilt generell:
Das muss man tun: |
Verboten ist: |
Funktion des Fluggerätes kennenlernen und prüfen | Fliegen in der Nähe von Flugplätzen (<1,5 km von der Flugbegrenzung entfernt) |
Vorgaben des Herstellers beachten
|
Fliegen über:
Menschenansammlungen, |
Wind, Witterung und Hindernisse beachten
|
Fliegen ohne direkten Sichtkontakt zum Fluggerät |
Bemannte Luftfahrzeuge stets ausweichen / landen
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Fliegen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss |
Sicherheitsabstand zu öffentlichen Wegen und Hochspannungsleitungen einhalten |
Fotos/Videos von Personen ohne deren Erlaubnis machen |
Vorgaben des Datenschutzes beachten
|
Nachts ohne Beleuchtung fliegen (Anlage 1 zu LuftVO) |
Haftpflichtversicherung abschließen
|
Ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers starten |
Für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen ist abhängig vom Aufstiegsort, nach §1 16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich.
Eine schriftliche oder telefonische Freigabe benötigen Sie für Aufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von
- Internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt),
- Regionalflughäfen (wie z. B. Augsburg),
- Militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz),
sowie außerhalb von Kontrollzonen bei Flügen in größeren Höhen.
Die Freigabe zur Nutzung des kontrollierten Luftraumes innerhalb von Kontrollzonen an den internationalen Verkehrsflughäfen Berlin/Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart wird durch NfL 1-437-15 für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen unter Einhaltung der dort enthaltenen Voraussetzung erteilt (siehe auch http://www.dsf.de).
Flugmodelle dürfen demnach in einer Entfernung von mindestens 1,5 km zum Flugplatzzaun in Flughöhen bis zu max. 30m betrieben werden.
Unbemannte Luftfahrzeuge dürfen demnach in einer Entfernung von mindestens 1,5 km zum Flugplatzzaun in Flughöhen bis zu max. 50m betrieben werden.
Bitte beachten Sie: Es sind gegebenenfalls weitere Regelungen/ Anordnungen der zuständigen Landes- und Ordnungsbehörden zu beachten!
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Download PDF … >>Checkliste zum Starten einer Drohne – Drohnenflug – Die Kreativagentur Hannover <<
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